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Handel:
I. Allgemeines
- Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der BTC Linke & SILCO-TEC GmbH und deren Kunden abgeschlossenen Kaufverträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der BTC Linke & SILCO-TEC GmbH. Allfällige Einkaufsbedingungen von Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die BTC Linke & SILCO-TEC GmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen, als auch Verbrauchern. Gegenüber letzteren jedoch nur dann, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden.
- Angebote, Lieferungen und alle sonstigen Leistungen der BTC Linke & SILCO-TEC GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
- Änderungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
II. Angebote und Vertragsabschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Mündliche, telefonische Vereinbarungen sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z.B. Muster, Proben, Analysen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, und Maßangaben sowie Normen, sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Zusicherung deklarieren.
III. Genehmigungen, Umweltschutz
- Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.
IV. Preise
- Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise (Nettowarenwert zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe). Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellungsgebühren werden gesondert berechnet.
- Eine Erhöhung der im Vertrag angegebenen Preise ist zulässig, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als 3 Monate beträgt. Die Erhöhung darf bei Lieferfristen bis zu 6 Monaten bis zu 3%, bei längeren Lieferfristen nicht mehr als 6% betragen. Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist die Erhöhung der Selbstkosten (z. B. Ansteigen der Materialkosten und Löhne, Erhöhung von Importangaben und Steuern). Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5%, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 3 Wochen seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.
- Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
- Für Nachnahmebestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
- Preisreklamationen müssen innerhalb von 8 Werktagen schriftlich geltend gemacht werden.
V. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung und Eingang einer zu leistenden Anzahlung (nur wenn ausdrücklich auf eine Anzahlung hingewiesen wird). Sämtliche Terminangaben erfolgen nach bestem Ermessen, sind jedoch nur vorbehaltlich ungestörter Produktion und uneingeschränkter Transportmöglichkeiten für uns verbindlich. Für eine Überschreitung der Fristen können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugsstrafen und Schadensersatzansprüche aller Art einschließlich Folgeschäden sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.
- Im Verzugsfalle kann uns der Käufer/Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosen Ablauf derselben, kann er bezüglich der nichtgelieferten Ware vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung auf Grund der Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, ist der Käufer berechtigt, von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferungen zurückzutreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ohne jedoch davon beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen, insbesondere von Naturgewalten, deren Verhütung oder Abwendung außerhalb unseres Einflussvermögens liegen, wie z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Nebel, Überschwemmungen, ferner Krieg, Gesetze, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall; weitere Betriebstörungen, wie z. B. Maschinenbruch, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage, Arbeiteraussperrungen in unseren Betrieben selbst oder in solchen, die unsere Betriebe mit Roh- oder Hilfsstoffen, Energie sowie sonstigen Einsatzstoffen beliefern. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen, Liefereinstellungen oder Rücktritt sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand abgenommen, dem Spediteur oder Frachtführer übergeben, zur Verladung bereitgestellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten zur Ausführung gelangen. Bei Anrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche könnten demnach nach Erstellung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, das dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ist vereinbart, dass die Ware während eines bestimmten Zeitraumes vom Käufer in Teilmengen abzurufen ist, sind wir bei nicht termingemäßen Abrufen und/oder bei nicht vollständiger und/oder rechtzeitiger Zahlung berechtigt, bezüglich der nicht abgerufenen Teilmengen, ohne Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, was jedenfalls Fälligkeit aller Forderungen bewirkt. Gleichzeitig bleibt unser Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens aufrecht.
VI. Lieferung, Gefahrübergang
- Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Wahl nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur/Frachtführer gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
- Der Kunde hat bei Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt) hinzuweisen.
- Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen.
- Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
- Soweit keine Sondervereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Werk. Die Kosten für den Transport der Ware trägt immer der Käufer/Besteller.
- Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen nach unserer Wahl, jedoch ohne unser Obligo.
- Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.
VII. Zahlung / Zahlungsverzug
- Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechungsdatum ohne Abzug zu erfolgen; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
- Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen gegen Verbraucher in Höhe von 5%, gegen Unternehmer in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Für jede Mahnung werden 5 Euro in Rechnung gestellt. Nicht Einhalten der Zahlungsbedingungen berechtigt uns bezüglich der noch ausstehenden Mengen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlung wegen angeblich von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht gestattet, ebenso die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen. Eine Aufrechnung des Käufers/Besteller steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von BTC Linke & SILCO-TEC GmbH, die Forderung des Kunden wird gerichtlich festgestellt und seine Forderung wurde von BTC Linke & SILCO-TEC GmbH anerkannt. Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.
- Sollten wir gezwungen sein, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil der Käufer/Besteller aus welchem Grund auch immer, den Rechungsbetrag nicht bezahlt, so hat der Käufer/Besteller uns sämtliche Mahnkosten, insbesondere auch die Kosten rechtlicher Beratung und die damit verbundenen Kosten für Honorare und Spesen zu ersetzen. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder Liquidation des Käufers/Besteller entbinden uns von der Lieferverpflichtung.
- Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gut gebracht. Eingereichte Wechsel dürfen eine Laufzeit von 90 Tagen nicht überschreiten. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont-, Bank- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
- Falls der Käufer/Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, sich als kreditunwürdig erweist, sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz, noch offenstehende Forderungen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten für unterwegs befindliche und noch vorgesehene Lieferungen zu verlangen, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurück zunehmen und/oder von noch laufenden Vertragsabschlüssen ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer/Besteller erwachsen daraus keine irgendwie gearteten Ansprüche.
- Bei Teillieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Käufer/Besteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit, unbeschadet einer Ersatzpflicht des Käufers/Bestellers der nicht zur Durchführung kommenden Lieferung.
VIII. Eigentumsvorbehalt; Sicherungen
- Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller/Käufer und die Unternehmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Dies gilt auch bei Entgegennahme von Wechsel/Schecks bis zu deren Einlösung. Übersteigt deren Wert die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Kunde uns gewährt können zur Befriedigung wegen deren Forderungen realisiert werden.
- Eigentumsvorbehalt, Be-und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB; jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Für den Fall, dass der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten, Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorhaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abteilung offen legen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.
- Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, Ansprüche Dritter, Ansprüche aus Besitz
Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Kunde zur Rücknahme auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.
- Sicherheitsanspruch
Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
IX. Mängelrüge
- Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau binnen 8 Tagen, im kaufmännischen Verkehr, unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung, im kaufmännischen Bereich spätestens aber 4 Wochen nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware darf nicht verarbeitet werden. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
- Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
- Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.
- Verletzt der Besteller/Käufer seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendepflicht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
- Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Bestellers.
X. Gewährleistung Unsere Erzeugnisse werden unter Verwendung bester Rohstoffe und mit Aufwendung größter Sorgfalt hergestellt. Eine Gewähr übernehmen wir innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Frist wie folgt:
- BTC Linke & SILCO-TEC GmbH übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen Gewährleistung dafür, dass die von ihr gelieferten Erzeugnisse hinsichtlich Material und Ausführung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unwesentlich aufheben oder mindern.
- Für chemische Produkte, die einem Alterungsprozess unterliegen, gewähren wir nur den Garantiezeitraum, welchen der Hersteller vorgibt. Für von uns abgefüllte chemische Produkte gewähren wir einen Gewährleistungszeitraum, der das Abfülldatum sowie die Lagerstabilität in den Abfüllgebinden berücksichtigt.
- Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung unserer anwendungstechnischen Beratung, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Bestellers sowie auf vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, übernimmt BTC Linke & SILCO-TEC GmbH nicht. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften technische Beschreibung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Verarbeitung bzw. die Anwendung der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Verarbeitung bzw. Anwendung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.
- Allgemeine Änderungen entsprechend dem technischen Fortschritt bzw. gültigen Richtlinien, die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht vermindern, stellen keinen Mangel dar.
- Der Kunde ist dazu verpflichtet, unsere Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke zu überprüfen.
- Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet BTC Linke & SILCO-TEC GmbH Gewährleistung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift.
- Bei Fremderzeugnissen, die BTC Linke & SILCO-TEC GmbH von Dritten bezogen und an den Besteller/Käufer weitergeliefert hat, steht BTC Linke & SILCO-TEC GmbH über dies das Recht zu, dem Besteller/Käufer die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn auf die Geltendmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt BTC Linke & SILCO-TEC GmbH die Kosten für Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Gegenstandes.
- Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom Besteller an BTC Linke & SILCO-TEC GmbH gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller/Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechungsbetrages zu verlangen (Rücktritt und Minderung). Das gleiche Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Besteller/Käufer gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.
- Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Ersatzlieferung. Ersatzlieferung und Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung nach den vorliegenden Bestimmungen.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängel (Gewährleistungsfrist) beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Schadensersatzansprüche wegen Vorliegens eines Mangels nur nach Maßgabe der Ziffer XI. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare und Folgeschäden), insbesondere Schäden aus einer Betriebsunterbrechung können nur verlangt werden, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung vorliegt.
- BTC Linke & SILCO-TEC GmbH kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
XI. Schadensersatz, Produkthaftung
- Die Haftung für Schäden wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Jegliche Haftung ist der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt. Dies gilt lediglich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.
- Eine Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsrechtes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, Warn- und Benutzungshinweise zu beachten. Sollten sich Zweifel bei der jeweiligen Benutzung / Anwendung ergeben, so ist er verpflichtet Fragen an die BTC Linke & SILCO-TEC GmbH zur Aufklärung zu richten.
XII. Datenverarbeitung
- Der Käufer/Besteller willigt ein, das seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes von BTC Linke & SILCO-TEC GmbH gespeichert und automationsunterstützt verarbeitet werden.
XIII. Recht
- Auf alle auf die BTC Linke & SILCO-TEC GmbH und dem Besteller/Käufer bestehenden Gerichtsbeziehungen ist deutsches Recht anzuwenden.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der BTC Linke & SILCO-TEC GmbH zuständig ist. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Kaufmann und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist.
- Wir behalten uns jedoch vor, nach unserer Wahl den Käufer/Besteller beim gesetzlichen Gerichtsstand seines Firmensitzes zu belangen.
XV. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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